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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MOTOMOTO –
Bengsohn, Bormke, Reif GbR

1. Allgemeines

1.1
Bei sämtlichen Aufträgen von Unternehmern
(im Folgenden: Auftraggeber) gelten die nachfolgenden Lieferungs- und Geschäftsbedingungen von MOTOMOTO – Bengsohn, Bormke, Reif GbR, Klenzestraße 51, 80469 München („MOTOMOTO“).

1.2
Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit dieser Bestimmungen an. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten, es sei denn, MOTOMOTO stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

2. Auftragsgegenstand

Der Auftragsgegenstand und Vergütungshöhe richten sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien.

3. Kosten

3.1
Die Kosten werden von MOTOMOTO per Angebot genannt.
Die Preise werden in Euro zuzüglich der gesetzlichen MwSt. angegeben.
Der Auftragnehmer leistet eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, sind sämtliche, von MOTOMOTO erstellte, schriftliche Vorarbeiten zu vergüten. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind schriftliche Vorarbeiten, die im Zuge einer Vertragsanbahnung erstellt werden, auch dann zu vergüten, wenn der Auftrag letztendlich nicht erteilt wird. In der vereinbarten Vergütung sind alle Produktionskosten, einschließlich einer Masterkopie, sowie die Rechteeinräumung in dem gemäß Ziffer 8 („Geistiges Eigentum“) vorgesehenen Umfang enthalten.

3.2
Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen von Umfang und Inhalt
der Produktion zu verlangen. Soweit Änderungen zu einem Mehraufwand oder zeitlichen Verzögerungen führen oder diese bereits erbrachte Vorleistungen unbrauchbar machen und dies jeweils nicht nur unerheblich ist, unterrichtet MOTOMOTO den Auftraggeber über das voraussichtliche Maß der Verzögerung und des Mehraufwands. Falls sich die Vertragsparteien daraufhin nicht zu einer angemessenen Anpassung dieses Vertrags einigen, ist MOTOMOTO berechtigt, die Änderungswünsche zurückzuweisen. Über alle Produktionsänderungen ist vor Beginn der Ausführung eine Zusatzvereinbarung in Textform zu treffen, in der insbesondere zusätzliche Vergütungen und Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

3.3
Die Kosten für die Produktion belaufen sich auf den im Auftrag genannten Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Vervielfältigungen, etwaige Fremdsprachenversionen, Reisekosten und Lizenzgebühren sind gesondert zu vergüten.

4. Stornierung eines Auftrages / Kündigung

Werden Aufträge aus Gründen, die nicht von MOTOMOTO zu vertreten sind, abgebrochen und storniert, erhält MOTOMOTO die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen, mindestens aber 50% der Auftragssumme.

5. Abnahme

5.1
Nach erfolgreicher Fertigstellung des Auftrags findet eine schriftliche Abnahme des Ergebnisses statt.

5.2
Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung von MOTOMOTO ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird MOTOMOTO nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Lieferzeiten und Termine

Von MOTOMOTO angegebene Termine und Lieferzeiten sind unverbindlich, außer, sie werden von MOTOMOTO ausdrücklich schriftlich als verbindlich angegeben. Hängt die Lieferung von einer Information oder Unterstützung seitens des Auftraggebers ab, gelten die Lieferzeiten und Termine um einen angemessenen Zeitraum ab Erhalt der Information oder Unterstützung als verlängert.

7. Lieferantenvereinbarungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Lieferantenrechnungen innerhalb von 45 Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

8. Zahlungsbedingungen

Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Eventuelle Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung vorzubringen.

9. Geistiges Eigentum

9.1
MOTOMOTO bestätigt, sich sorgfältig bemüht zu haben, fremde geistige Eigentumsrechte, insbesondere Kennzeichnungs- und Urheberrechte, nicht zu verletzen.

9.2
Bis zur vollständigen Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, verbleiben die von MOTOMOTO erbrachten Leistungen im Eigentum von MOTOMOTO.

9.3
Danach gelten die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erbrachten Leistungen als eingeräumt. Im Zuge der Überlassung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an von Dritten bezogenen Werken (z.B. Musikstücke
oder Bilder), wird der Auftraggeber von MOTOMOTO über den Umfang des Nutzungs- und Verwertungsrechts informiert. Ab dem Zeitpunkt der Überlassung dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte haftet ausschließlich der Auftraggeber für eventuelle Nutzungsrechtsverletzungen. Der Auftraggeber stellt MOTOMOTO insoweit von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei. Von MOTOMOTO zur Verfügung gestellte Leistungen (z.b. Filme, Bilder, Grafiken und/oder Texte) sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Auftraggeber für die vereinbarte Dauer und die vereinbarten Zwecke zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch MOTOMOTO gestattet.

10. Gewährleistung

Auftretende Mängel hat der Auftraggeber MOTOMOTO unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Was die Gewährleistung von MOTOMOTO angeht, richtet sich diese nach den Regeln des BGB über den Werkvertrag.

11. Versicherung

Der Auftraggeber hat für alle an MOTOMOTO übergebenen Gegenstände ausreichenden Versicherungsschutz zu gewährleisten. Eine Versicherung für diese Gegenstände durch MOTOMOTO erfolgt nicht.

12. Referenzen

Soweit bis zum Zustandekommen des Werkvertrags zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, ist MOTOMOTO zur Selbstdarstellung berechtigt, die, für den Auftraggeber erbrachten Leistungen, als Referenz auf seiner Webseite anzugeben. MOTOMOTO hat das Recht, die Produktion zu Demonstrationszwecken auf seiner Webseite zu zeigen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort der gegenseitig geschuldeten Leistungen ist der Sitz des Auftraggebers. Ausschließlicher sachlicher und örtlicher Gerichtsstand ist München.

MOTOMOTO . Patrick Bengsohn, Bastian Bormke, Sebastian Reif GbR

 

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